Beschluss: Keine Kosten für einstw. Verfg. bei Ignorieren der Abmahnung… (LG Hamburg)
Landgericht Hamburg 8. Zivilkammer Beschluss vom 05.01.2012 Az.: 308 O 202/11 I. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach einem Streitwert von € 25.000,- zu tragen. II. ……. Gründe zu I. Der Beschluss beruht auf § 91a. Es entspricht … Lesen fortsetzen
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